Impressum

AGB

Liefer- und Zahlungsbedingungen der MEMMERT GmbH + Co. KG (im folgenden M. genannt) für den Geschäftsverkehr in Deutschland für Standard-Serienprodukte der MEMMERT GmbH + Co. KG (ersetzt frühere Geschäftsbedingungen) zur Verwendung gegenüber:

  • einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer)
  • juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

I. Angebote, Lieferung, Verzug

1. Angebote der M. sind freibleibend, d. h. M. behält sich Auftragsannahme vor, sofern ein Angebot nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet worden ist.

2. Aufträge gelten erst nach Einigung über alle Punkte, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, durch schriftliche Bestätigung als angenommen.

3. M. prüft die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrundegelegten An- oder Vorgaben des Kunden nicht auf ihre Richtigkeit, sofern sie dies nicht ausdrücklich bestätigt.

4. Angaben über das Gewicht der Ware, über Maße und Gewichte der Verpackung sind stets nur annähernd und nicht verbindlich. Zwischenverkauf bleibt bei Angebot von Lagerware vorbehalten. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie den laufenden Geschäftsbetrieb des Vertragspartners nicht unzumutbar erschweren.

5. Sofern M. nicht schriftlich darauf hingewiesen wird, dass der Kunde nur eine bestimmte Ausführung eines Gerätes bestellen will, wird die im Zuge der technischen Weiterentwicklung geänderte Ausführung geliefert. Produktverbesserungen führen nicht zur Fehlerhaftigkeit der vormaligen Produktausführung.

6. M. liefert Ware, die hinsichtlich Güte und Beschaffenheit des Materials dem derzeitigen Stand der Technik entspricht und die nach vorher vereinbarten Bedingungen und/oder nach den jeweils gültigen VDE-Vorschriften bzw. DIN-Blättern geprüft worden ist.

7. Abweichungen in den Abmessungen sind bei Herstellung unvermeidlich. Es bleiben deshalb die Toleranzbereiche nach dem jeweiligen Stand der Technik vorbehalten.

8. An Zeichnungen, Entwürfen und anderen Unterlagen behält sich M. das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

9. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von M. in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind. Sofern eine Lieferzeit angegeben worden ist, beginnt sie nach Auftragsbestätigung, Übergabe aller notwendigen Unterlagen durch den Kunden und Leistung etwa vereinbarter Vorauszahlungen. Bei Streik, Betriebsstörungen aufgrund von Naturereignissen und anderen Fällen höherer Gewalt, sowie bei sonstigen von M. nicht zu vertretenden Behinderungen ist der Lauf einer Lieferzeit gehemmt. M. ist im Übrigen berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern. Bei unangemessener Verzögerung durch höhere Gewalt ist M. berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

10. Bei Verzug von M. ist der Besteller nur zum Rücktritt berechtigt, wenn er eine angemessene Nachfrist gesetzt, oder keine Verwendung für die Ware mehr hat.

11. Beruht der Verzug nur auf leichter Fahrlässigkeit von M. und ist der Kunde Unternehmer, so ist der Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens ausgeschlossen. Beruht der Verzug auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von M., ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, kann der Kunde den Ersatz des dadurch entstandenen Verzögerungsschadens verlangen.

II. Preise und Konditionen

12. Die Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, in EURO. Die Preise für Neugeräte gelten „frei Haus“ bzw. frei Verwendungsstelle (gegen Berechnung) nach den Incoterms 2010. Die Preise für Ersatzteile und separat gelieferte Zubehörteile gelten „frei Haus“, einschließlich Verpackung (Versand per UPS). Die Umsatzsteuer wird in der jeweils geltenden Höhe zusätzlich berechnet. Die Preise umfassen weder Steuern, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben noch Nebenkosten wie z. B. Versicherung, Aufstellung, Montage, Inbetriebnahme oder ähnliches.

13. Der Rechnungsbetrag ist zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, unabhängig vom Eingang der Ware. Ein Abzug von Skonti oder Rabatten bedarf in jedem Fall einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

14. Zahlungen erfolgen durch Überweisung frei Zahlstelle (Bankkonto) von M. Die Entgegennahme von Schecks oder Wechseln erfolgt lediglich erfüllungshalber. Die Hereingabe von Wechseln bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von M. und ist keine Stundung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestätigt wurde.

15. Sofern nicht das Gesetz einen früheren Zeitpunkt bestimmt, kommt der Kunde mit der 1. Mahnung in Verzug. Vorbehaltlich eines höheren Schadens kann M. für weitere angemessene Mahnungen je 5,00 EURO verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines fehlenden oder geringeren Schadens vorbehalten.

16. M. kann Fälligkeitszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens aber 8 % verlangen. Der Nachweis eines fehlenden oder geringeren Zinsschadens bleibt dem Kunden, der eines höheren Zinsschadens M. vorbehalten.

III. Eigentumsvorbehalt

17. M. bleibt Eigentümer der gelieferten Geräte (bzw. Teile), bis der Kunde Ansprüche von M. aus den bisher geschlossenen Verträgen vollständig bezahlt hat. Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung oder Kontokorrent sind darin eingeschlossen. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung eine wechselbedingte Haftung von M. begründet, erlischt dieser Eigentumsvorbehalt nicht bevor nicht eine Inanspruchnahme von M. aus diesem Wechsel ausgeschlossen ist.

18. Vor dem Ausgleich der vorgenannten Forderungen von M. darf der Kunde die gelieferten Geräte/Teile im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterverwenden, es sei denn, dass für die im Voraus an M. abgetretenen Forderungen mit Dritten ein Abtretungsverbot vereinbart wurde oder wird. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von M. sofern deren Rechte berührt werden.

19. Zur weiteren Sicherung der in Punkt 18 genannten Ansprüche von M. tritt der Kunde bereits diejenigen seiner Forderungen unter Einschluss solcher aus laufender Rechnung und Kontokorrent an M. ab, welche ihm aus einer Weiterveräußerung der unveränderten oder veränderten Produkte gegen seine Vertragspartner oder Dritte erwachsen. M. nimmt diese Abtretung an. Diese erfolgt in Höhe des Rechnungsbetrages, unter Einschluss der MwSt., derjenigen Produkte, die von der jeweiligen Veräußerung betroffen sind.

20. Der Kunde darf die (im Voraus abgetretenen Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes einziehen. Kommt er mit dem Ausgleich seiner Verbindlichkeiten bei M. in Verzug, so erlischt diese Einziehungsbefugnis auch. Mit dem Erlöschen der Befugnis ist M. berechtigt, die Abtretungen offenzulegen und vom Kunden alle erforderlichen Angaben und Unterlagen zu ihrer Geltendmachung zu verlangen.

21. Solange die gelieferten Produkte im Eigentum von M. stehen und Be- oder Verarbeitung erfolgt, bei der eine neue bewegliche Sache hergestellt wird, erwirbt M. einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache. Die Höhe dieses Miteigentums bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die in die neue Sache eingebrachten Vorbehaltswaren sowie diejenigen von dem Kunden oder Dritten eingebrachten Gegenstände im Zeitpunkt der Einbringung hatten.

IV. Aufrechnung, Zurückbehaltung

22. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, es sei denn, die Durchsetzung der Kundenforderung würde wegen Insolvenz, Vermögensverfalls etc. vereitelt.

23. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB steht dem Kunden nur insoweit zu, als diese rechtsbegründenden Ansprüche auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen wie die Ansprüche von M. Diese Beschränkungen finden keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Leistungsverweigerungsrechte des Unternehmers nach §§ 273, 320 BGB, 369 ff. HGB bestehen nicht.

V. Gefahrübergang, Rügepflichten, Gewährleistung

24. Mit Verlassen der Fabrik oder mit der Meldung der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Besteller über. Die Verpackung erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach Ermessen von M. Der Versand erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Käufers. Die Versicherung der Sendungen von M. ist ausschließlich Sache des Käufers und geht zu dessen Lasten. M. deckt, soweit der Käufer keine gegenteilige Anweisung erteilt, zu einem in der Auftragsbestätigung erwähnten Prozentsatz des Nettowarenwertes das Transportrisiko. Terminbezogene Versandvorschriften, sowie die Zielanschrift, sind mit der Bestellung anzugeben. Mehrkosten durch „Just-in-Time“-Anlieferungen werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Versandart und -weg ist Sache von M., es sei denn, der Kunde optiert für Lieferung ab Werk (für die keine Transportkostenvergütung erfolgt).

25. Jede Lieferung ist bei Entgegennahme oder Erhalt auf Vollständigkeit und Beschädigungen der Verpackung zu überprüfen. Bei ausgeprägten Druckstellen an der (flexiblen) Verpackung ist ggf. unverzüglich das Produkt auszupacken und auf Beschädigungen zu untersuchen. Beanstandungen sind M. unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

26. Ist der Kunde Unternehmer, so ist bei dem Frachtführer eine schriftliche Tatbestandsaufnahme zu verlangen und nach sofortiger Rücksprache mit M. ggf. ein Havarie-Kommissar mit der Ausstellung eines Schadenszertifikates zu beauftragen.

27. Mängel eines Gerätes (bzw. Zubehörteils) sind M. unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gerätenummern und Beifügung des Garantiescheins/Packzettels mitzuteilen. Bei offensichtlichen Mängeln muss diese Mitteilung innerhalb von zwei Wochen nach Anlieferung M. zugehen.

28. Ist der Kunde Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts, so leistet M. für Mängel eines Produktes innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach ihrer Wahl. Der Kunde hat nicht das Recht, einen Mangel selbst zu beseitigen und Erstattung der entstandenen Kosten zu verlangen. Schlägt die von M. durchgeführte Nachbesserung oder aber die Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde die zusätzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen. Ausgeschlossen von Gewährleistungsansprüchen sind Kalibrierzertifikate, Transportschäden, Glas- und Verschleißteile, sowie Schäden, die durch Unfall, Fahrlässigkeit, unsachgemäßen Betrieb (z.B. mit aggressiven Chemikalien) und unterlassene Wartungsarbeiten (siehe Betriebsanweisung) entstanden sind.

29. Hinsichtlich der Waren, die von M. nicht selbst hergestellt sind, haftet diese nicht weitergehend als der Unterlieferant. Verschleißteile und Glas fallen nicht unter die Gewährleistung.

30. Für Ersatzstücke und Ausbesserungsarbeiten wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den Liefergegenstand selbst.

31. Schadensersatzansprüche des Kunden, insbesondere solche, die auf einer Verletzung von Pflichten bei Abschluss des Vertrages oder von vertraglichen Nebenpflichten beruhen, sind im Falle einer leichten Fahrlässigkeit ausgeschlossen, es sei denn, sie sind vom Umfang einer wirksamen Zusicherung von Eigenschaften nach §§ 463, 480 oder 635 BGB gedeckt.

32. Schadensersatzansprüche des Kunden, insbesondere solche, die auf einer Verletzung außervertraglicher Pflichten beruhen, sind im Fall leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Pflichten, die sich aus der Natur der Sache ergeben, soweit der Kunde auf deren Beachtung vertrauen darf. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz vom 15.12.1989.

VI. Entsorgung von Elektro-Altgeräten

33. M. ist registriertes Mitglied der „stiftung elektro-altgeräteregister“. Die Registrierungsnummer lautet: WEEE-Reg.-Nr. DE66812464. M. übernimmt im Rahmen der gesetzlichen Richtlinien die Verantwortung für eine umweltgerechte Rücknahme und Entsorgung aller von M. in den Markt gebrachten und bei M. für M. kostenfrei angelieferten Elektro-Altgeräte.

34. M. behält sich das Recht vor Altgeräte von einer Rücknahme auszuschließen, wenn diese physisch oder funktional nach dem werkseitigen Versand verändert wurden und wenn das am Gerät angebrachte Typenschild eine genaue Identifizierung nicht zulässt, weil die Geräteseriennummer und/oder das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne fehlt.

35. Vor der Zusendung verlangt M. vom Rücksender der Altgeräte eine rechtsverbindliche Erklärung, dass diese frei von gesundheitsschädlichen Kontaminierungen und sonstigen durch den Gebrauch verursachten Gefahrstoffen sind.

36. Soweit der Ersterwerber Geräte von M. an Dritte weitergibt, ist er verpflichtet, diesen Dritten die oben genannten Altgeräterücknahmebedingungen von M. zur Kenntnis zu bringen und diese vertraglich zu verpflichten, für den Fall der erneuten Weitergabe den Folgeempfängern ebenfalls eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Sofern der Erstbesteller diese Vorgaben verletzt, ist er in der Pflicht die Geräte zurückzunehmen und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. M. ist dann von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Ansprüche von M. gegen den Erstbesteller, die aus diesen Bestimmungen resultieren, verjähren frühestens 2 Jahre nach Beendigung der Nutzung.

VII. Schlussklauseln

37. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen ersetzen frühere Geschäftsbedingungen und gehen in jedem Falle anderslautenden Bedingungen vor. Abweichungen und Nebenabsprachen sind nur wirksam, wenn sie von M. schriftlich bestätigt sind. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

38. Bis zu einer gegenteiligen Vereinbarung gelten diese Liefer- und Zahlungsbedingungen für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr, auch soweit bei einer einzelnen Auftragserteilung im Rahmen bestehender umfangreicher, routinierter Geschäftsbeziehungen auf die Bedingungen nicht besonders Bezug genommen wird.

39. Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferwerkes.

40. Gerichtsstand ist Schwabach.

41. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

42. Bestimmungen in diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten insoweit nicht, als sie geeignet sind, die Vertragspartner im Einzelfall entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen zu benachteiligen.