Impressum

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Definitionen

 

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben folgende Bezeichnungen folgende Bedeutung:

Bedingungen

diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen

MEMMERT

Memmert GmbH + Co. KG

Kunde

Die Partei, an die Memmert Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt

 

 

1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten  zur Verwendung gegenüber:

  • einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer, § 14 BGB), sowie
  • juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Stehen einzelne Bestimmungen der individuellen Vereinbarung zwischen dem Kunden und Memmert im Widerspruch zu diesen Bedingungen, so haben diese Bestimmungen der individuellen Vereinbarung Vorrang. Die übrigen Bestimmungen der Bedingungen bleiben in Kraft.

Diese Bedingungen gelten für jeden zwischen MEMMERT und seinen Kunden abgeschlossenen Vertrag über den Verkauf/Kauf von Waren, das Bereitstellen von Geräten, Ersatzteilen, Zubehör, und die Erbringung von Leistungen und Nebenleistungen.

 

2. Angebote, Lieferung, Verzug

2.1 Angebote der MEMMERT sind freibleibend, d. h. MEMMERT behält sich die Annahme eines darauffolgenden Angebots des Kunden vor.

2.2 Aufträge gelten erst nach Einigung über alle Punkte, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, mit schriftlicher Bestätigung durch MEMMERT als angenommen.

2.3 MEMMERT prüft die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten An- oder Vorgaben des Kunden nicht auf ihre Richtigkeit, sofern MEMMERT dies nicht ausdrücklich bestätigt.

2.4 Angaben über das Gewicht der Ware sowie über Maße und Gewichte der Verpackung sind für MEMMERT stets nur annähernd und nicht verbindlich. Der Zwischenverkauf bleibt bei Angebot von Lagerware bis zur Bestätigung eines Auftrags vorbehalten.

2.5 Soweit nicht im Einzelfall abweichend vereinbart erfolgt die Lieferung „FCA“ Büchenbach gemäß Incoterms 2020.

2.6 Lieferung in Deutschland erfolgt „Frei Haus“. Dabei bietet MEMMERT dem Kunden die Option an, eine Transportversicherung für die gelieferte Ware abzuschließen. Die Kosten für diese Versicherung sind im Angebot oder Auftragsbestätigung enthalten und werden dem Kunden bei Bestellung berechnet, unabhängig davon, ob ein Transportschaden entsteht oder nicht.
Sofern der Kunde bei Bestellung erklärt, dass er selbst für die Versicherung der Ware verantwortlich ist, wird eine Gebühr in Höhe von 1% des Auftragswerts von der Auftragsbestätigung abgezogen.

2.7 Teillieferungen durch MEMMERT sind zulässig, soweit sie den laufenden Geschäftsbetrieb des Kunden nicht unzumutbar erschweren.

2.8 Sofern MEMMERT nicht ausdrücklich schriftlich darauf hingewiesen wird, dass der Kunde ausschließlich eine bestimmte Ausführung eines Gerätes bestellen will, wird ggf. die im Zuge der technischen Weiterentwicklung geänderte Ausführung geliefert. Produktverbesserungen führen in diesem Fall nicht zur Fehlerhaftigkeit der vormaligen Produktausführung.

2.9 MEMMERT liefert Ware, die hinsichtlich Güte und Beschaffenheit des Materials dem derzeitigen Stand der Technik entspricht und die nach vorher vereinbarten Bedingungen und/oder nach den jeweils gültigen VDE-Vorschriften bzw. DIN-Blättern geprüft worden ist.

2.10 Abweichungen in den Abmessungen der Ware sind bei Herstellung unvermeidlich. Es bleiben deshalb die Toleranzbereiche nach dem jeweiligen Stand der Technik vorbehalten.

2.11 Versandtermine und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von MEMMERT in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind. Sofern eine Versand- und/oder Lieferzeit angegeben worden ist, beginnt sie nach Auftragsbestätigung durch MEMMERT, Übergabe aller notwendigen Unterlagen durch den Kunden und Leistung ggf. vereinbarter Vorauszahlungen. MEMMERT ist im Übrigen berechtigt, die Versand- und/oder Lieferfrist nach Mitteilung an den Kunden angemessen zu verlängern.

2.12 Bei Verzug seitens MEMMERT ist der Kunde nur zum Rücktritt berechtigt, wenn er eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

2.13 Beruht der Verzug nur auf leichter Fahrlässigkeit von MEMMERT und ist der Kunde Unternehmer, so ist der Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens ausgeschlossen. Beruht der Verzug auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von MEMMERT, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, kann der Kunde den Ersatz des dadurch entstandenen Verzögerungsschadens verlangen.

 

3. Preise und Konditionen

3.1 Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, in EURO. Die Umsatzsteuer wird in der jeweils geltenden Höhe zusätzlich berechnet. Preise umfassen weder Steuern, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben noch Nebenkosten wie z. B. Versicherung, Aufstellung, Montage, Inbetriebnahme oder ähnliches.

3.2 Soweit nicht im Einzelfall abweichend vereinbart, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar, unabhängig vom Eingang der Ware.

3.3 Zahlungen erfolgen durch Überweisung frei Zahlstelle (Bankkonto) von MEMMERT. 

3.4 Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Zahlungsverzug des Kunden richten sich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Ab Verzugseintritt des Kunden ist MEMMERT insbesondere berechtigt, vom Kunden gem. § 288 Abs. 2 BGB Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus dem zur Zahlung offenen Rechnungsbetrag zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behält sich Memmert ausdrücklich vor. Sofern nicht das Gesetz einen früheren Zeitpunkt bestimmt, kommt der Kunde mit der 1. Mahnung in Verzug. Vorbehaltlich eines höheren Schadens kann MEMMERT für jede weitere angemessene Mahnung, ausgenommen der ersten Mahnung, sofern diese verzugsbegründend war, eine Unkostenpauschale von je 50,00 EURO verlangen. Die Geltendmachung höherer Mahnkosten bleibt unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines fehlenden oder geringeren Schadens vorbehalten.

3.5 Bei Lieferungen in andere Länder der Europäischen Union ist der Kunde verpflichtet, MEMMERT bei Auftragserteilung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen. Sollte uns bis zur Rechnungsstellung vom Kunde keine gültige Umsatzsteuer Identifikationsnummer übermittelt werden, wird zu diesem Zeitpunkt gesetzlich gültige Mehrwertsteuer berechnet.

 

4. Eigentumsvorbehalt und geistiges Eigentum

4.1 MEMMERT bleibt Eigentümer der gelieferten Waren, bis der Kunde Ansprüche von MEMMERT aus den bisher geschlossenen Verträgen vollständig bezahlt hat (Eigentumsvorbehalt). Forderungen aus laufender Rechnung oder Kontokorrent sind darin eingeschlossen.

4.2 Vor dem Ausgleich der in Ziffer 4.1 genannten Ansprüche von MEMMERT darf der Kunde die gelieferten Geräte/Teile im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterverwenden bzw. weiterveräußern. Dies gilt nicht, wenn für die im Voraus an MEMMERT abgetretenen Forderungen mit Dritten ein Abtretungsverbot vereinbart wurde oder wird. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MEMMERT sofern deren Rechte berührt werden.

4.3 Zur weiteren Sicherung der in Ziffer 4.1 genannten Ansprüche von MEMMERT tritt der Kunde bereits diejenigen seiner Forderungen unter Einschluss solcher aus laufender Rechnung und Kontokorrent an MEMMERT ab, welche ihm aus einer Weiterveräußerung der unveränderten oder veränderten Waren gegen seine Vertragspartner oder Dritte erwachsen. MEMMERT nimmt diese Abtretung an. Diese erfolgt in Höhe des Rechnungsbetrages hinsichtlich derjenigen Produkte, die von der jeweiligen Veräußerung betroffen sind, einschließlich Umsatzsteuer.

4.4 Der Kunde darf die gemäß Ziffer 4.3 im Voraus an MEMMERT abgetretenen Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes einziehen. Kommt er mit dem Ausgleich seiner Verbindlichkeiten bei MEMMERT in Verzug, so erlischt diese Einziehungsbefugnis. Mit dem Erlöschen der Befugnis ist MEMMERT berechtigt, die Abtretungen offenzulegen, vom Kunden alle erforderlichen Angaben und Unterlagen zu ihrer Geltendmachung zu verlangen, und die Einziehung selbst durchführen.

4.5 Solange die gelieferten Produkte im Eigentum von MEMMERT stehen und Be- oder Verarbeitung erfolgt, bei der eine neue bewegliche Sache hergestellt wird, erwirbt MEMMERT einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache. Die Höhe dieses Miteigentums bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die in die neue Sache eingebrachten Vorbehaltswaren im Verhältnis zu denjenigen von dem Kunden oder Dritten eingebrachten Gegenstände im Zeitpunkt der Einbringung hatten.

4.6 MEMMERT und alle auf den Waren enthaltenden Unterscheidungszeichen und Namen sind eingetragene Marken oder Warenzeichen, deren Rechte durch die vorliegenden Bedingungen nicht an den Kunden abgetreten werden. Durch die vorliegenden Bedingungen werden keine Patente oder sonstigen gewerblichen Schutzrecht bezüglich der Waren übertragen oder lizensiert, noch werden Rechte zum Vertrieb oder Weiterverkauf der Waren an den Kunden gewährt. Der Kunde hat alle für die Verwendung der Waren geltenden Vorschriften und Richtlinien einzuhalten.

4.7 An Zeichnungen, Entwürfen und anderen Unterlagen behält sich MEMMERT das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

4.8 Sofern im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunde insoweit eine nicht ausschließliche Erlaubnis eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Die Software wird - ausschließlich - zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Diese Erlaubnis ist nicht übertragbar. Die Erteilung von Nutzungsrechten an Dritte ist dem Kunde nicht gestattet. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, vorhandene Herstellerangaben, insbesondere Urheberrechtsmerkmale oder Registriermerkmale, wie etwa Registriernummern in der Software, nicht zu entfernen oder ohne die vorherige ausdrückliche Zustimmung durch MEMMERT zu verändern. Die sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien verbleiben bei MEMMERT bzw. beim Softwarelieferanten.

 

5.  Aufrechnung, Zurückbehaltung

5.1 Der Kunde kann nur mit von MEMMERT anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, es sei denn, die Durchsetzung der Kundenforderung würde wegen Insolvenz, Vermögensverfalls etc. vereitelt.

5.2 Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB steht dem Kunden nur insoweit zu, als diese rechtsbegründenden Ansprüche auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen wie die Ansprüche von MEMMERT. Diese Beschränkungen finden keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

6. Verpackung, Gefahrübergang, Rügepflichten, Gewährleistung

6.1 Die Verpackung erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach Ermessen von MEMMERT. Falls anders ausdrücklich nicht vereinbart wurde, erfolgt der Versand nach den vereinbarten Incoterms (FCA oder individuell vereinbarte Incoterm).

6.2 Nach Gefahrübergang trägt der Kunde die Kosten von Versicherungen selbst und verpflichtet sich, auf erstes Anfordern von MEMMERT entsprechende Versicherungspolicen bezüglich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware nachzuweisen.

6.3 Jede Lieferung ist bei Entgegennahme oder Erhalt auf Vollständigkeit und Beschädigungen der Verpackung zu überprüfen. Bei ausgeprägten Druckstellen an der (flexiblen) Verpackung ist ggf. unverzüglich das Produkt auszupacken und auf Beschädigungen zu untersuchen. Jegliche Beanstandungen der gelieferten Ware sind MEMMERT unverzüglich, maximal innerhalb von fünf Werktagen, schriftlich mitzuteilen.

6.4 Im Schadensfall ist bei dem Frachtführer eine schriftliche Tatbestandsaufnahme zu verlangen und nach unverzüglich der Rücksprache mit MEMMERT ggf. ein Havarie-Kommissar mit der Ausstellung eines Schadenszertifikates zu beauftragen.

6.5 Der Kunde verpflichtet sich, die auf der Verpackung und in den Begleitdokumenten enthaltenen Aufbewahrungs- und Gebrauchsanweisungen zu beachten und deren Einhaltung sicherzustellen. Sollten diese Anweisungen nicht eingehalten werden, ist MEMMERT berechtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, um das Qualitätsniveau und die Reputation der Waren sicherzustellen sowie offene Bestellungen zu stornieren und künftige Bestellungen des Kunden nicht anzunehmen.

6.6 Mängel einer Ware sind MEMMERT unverzüglich schriftlich unter Angabe der betroffenen Gerätenummern mitzuteilen. Bei offensichtlichen Mängeln muss diese Mitteilung sofort  MEMMERT zugehen. Mängel, welche auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind MEMMERT unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen, aber nicht später als nach fünf Arbeitstagen nach der Anlieferung. Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige gelten Lieferungen als genehmigt.

6.7 MEMMERT leistet für Mängel eines Produktes innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang, Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl von MEMMERT. Der Kunde hat das Recht die gewählte Form der Nacherfüllung abzulehnen, wenn diese für den Kunden unzumutbar ist. Im Falle vorsätzlicher Pflichtverletzung gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Zusätzlich zu der 12-monatigen Gewährleistung gilt eine 24-monatige Garantie: MEMMERT repariert oder ersetzts nach Ablauf von 12 Monaten Gewährleistung für weitere 24 Monate nach Werks-Neugeräteauslieferung alle Teile, bei denen wegen Material- oder Produktfehlern Schäden aufgetreten sind.  Memmert behält sich das Recht vor, bestimmte Produkte oder Teile davon von der Garantie zu kürzen oder auszuschließen. Anfallende Zusatzkosten für Vor-Ort-Reparatur- bzw. Vor-Ort-Aus- bzw. -Einbau sind nicht Gegenstand der Garantie.

6.8 Der Kunde hat nicht das Recht, einen Mangel selbst zu beseitigen und Erstattung der entstandenen Kosten zu verlangen. Schlägt die von MEMMERT durchgeführte Nacherfüllung fehl, kann der Kunde die zusätzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen.

6.9 Ausgeschlossen von Gewährleistungsansprüchen sind Kalibrierzertifikate, Transportschäden, Glas- und Verschleißteile, sowie Schäden, die kundenseitig durch Unfall, Fahrlässigkeit, unsachgemäßen Betrieb (z.B. mit aggressiven Chemikalien), kundeneigene Kompressoren oder Pumpen oder unterlassene Wartungsarbeiten (siehe Betriebsanweisung) entstanden sind.

6.10 Für Ersatzstücke und Ausbesserungsarbeiten wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den Liefergegenstand selbst.

6.11 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, ebenso bei Verzug und Unmöglichkeit, ist die Schadensersatzhaftung für leichte Fahrlässigkeit jedoch auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss.

6.12 Alle Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden, die vorsätzlich entstanden sind, im Falle zwingender gesetzlicher Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden, welche in den Schutzbereich einer von MEMMERT übernommenen Garantie fallen oder soweit MEMMERT ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.

6.13 Schadensersatzansprüche des Kunden, insbesondere solche, die auf einer Verletzung von Pflichten bei Abschluss des Vertrages, außervertraglichen Pflichten oder von vertraglichen Nebenpflichten beruhen, sind im Falle einer leichten Fahrlässigkeit ausgeschlossen, es sei denn, sie stellen vertragswesentliche Pflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) dar.

6.14 MEMMERT haftet nicht

  • für Schäden, die durch unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung der Liefergegenstände hervorgerufen werden, insbesondere aufgrund Überbeanspruchung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung der Liefergegenstände durch den Kunde oder Dritte, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - es sei denn, dass Umstände der vorstehend genannten Art von MEMMERT zu verantworten sind; 
  • für Schäden, die entstehen, weil gesetzliche oder von MEMMERT mitgeteilte Einbau-, Betriebs-, Wartungs- und Reinigungsanweisungen vom Kunde oder Dritten, etwa dessen eigenen Abnehmern, nicht befolgt werden - es sei denn, dass der jeweils in Frage stehende Schaden nicht auf eine solche Nichtbeachtung zurückzuführen ist;
  • für Schäden, welche durch eine unsachgemäße Nachbesserung bzw. den Versuch dieser durch den Kunde oder einen von diesem beauftragten Dritten hervorgerufen werden sowie solche Schäden, die entstehen, weil durch den Kunden oder von diesem beauftragte Dritte ohne Zustimmung von MEMMERT Änderungen an den Liefergegenständen vorgenommen oder Teile ausgewechselt werden - es sei denn, dass der jeweils in Frage stehende Schaden nicht hierauf zurückzuführen ist;
  • wenn der Liefergegenstand aufgrund Vorgaben des Kunden, insbesondere nach von diesem überlassenen Zeichnungen erstellt oder verändert wurde und ein Mangel des Liefergegenstandes auf diese Vorgaben zurückzuführen ist oder bei Lösung einer vom Kunde vorgegebenen Konstruktionsaufgabe entsteht, die zum Zeitpunkt ihrer Verwirklichung dem damaligen Stand der Technik entsprach;
  • für die bestimmungsgemäße Abnutzung der Liefergegenstände;
  • dafür, dass die Liefergegenstände ausländischen Vorschriften entsprechen, es sei denn, dass MEMMERT dies ausdrücklich zugesichert hatte.

6.15       Soweit die Haftung von MEMMERT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

7. Höhere Gewalt

7.1 MEMMERT haftet nicht, sofern die Nichterfüllung oder die Verzögerung einer ihrer Verpflichtungen auf höherer Gewalt oder unvorhersehbaren, unvermeidbaren und unabwendbaren Ereignissen beruht. In dieser Hinsicht gilt als höhere Gewalt jedes von außen kommende, unvorhersehbare unvermeidbare und unabwendbare Ereignis, insbesondere Feuer, Überflutungen, Naturkatastrophen, Pandemien, Unterbrechung der Strom- oder Wasserzufuhr, Rohstoff- oder Ersatzteilmangel, Generalstreiks oder sonstige Streiks jeglicher Natur, die den normalen Betrieb der Gesellschaft unmöglich machen, wie beispielsweise Transportstreiks, Poststreiks, Beschaffungsunmöglichkeit sowie vergleichbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von MEMMERT.

7.2 Sollte eine solche Situation eintreten, verpflichtet sich MEMMERT, den Kunden entsprechend zu informieren. Bei Fällen höherer Gewalt, sowie bei sonstigen von MEMMERT nicht zu vertretenden Behinderungen ist der Lauf einer Lieferzeit bis zur Beendigung des Umstands höherer Gewalt gehemmt. Bei unangemessener Verzögerung durch höhere Gewalt ist die jeweils betroffene Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7.3 Dauert die Behinderung in den vorgenannten Fällen länger als drei Monate, ist der Kunde – nach angemessener Nachfristsetzung – ebenfalls berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

7.4 Verlängert sich infolge eines Ereignisses höherer Gewalt die Lieferzeit oder wird MEMMERT – ganz oder teilweise – infolge höherer Gewalt von vertraglichen Leistungspflichten frei, so kann der Kunde keine Schadensersatzansprüche gegen MEMMERT herleiten.

 

8. Entsorgung von Elektro-Altgeräten

8.1 MEMMERT ist registriertes Mitglied der „stiftung elektro-altgeräteregister“. Die Registrierungsnummer lautet: WEEE-Reg.-Nr. DE66812464. MEMMERT übernimmt im Rahmen der gesetzlichen Richtlinien die Verantwortung für eine umweltgerechte Rücknahme und Entsorgung aller von MEMMERT in den Markt gebrachten und bei MEMMERT für MEMMERT kostenfrei angelieferten Elektro-Altgeräte.

8.2 MEMMERT behält sich das Recht vor Altgeräte von einer Rücknahme auszuschließen, wenn diese physisch oder funktional nach dem werkseitigen Versand ohne vorherige Zustimmung verändert wurden oder wenn das am Gerät angebrachte Typenschild eine genaue Identifizierung nicht zulässt, weil die Geräteseriennummer und/oder das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne fehlt.

8.3 MEMMERT nimmt Altgeräte nur an, sofern der Rücksender eine rechtsverbindliche Erklärung, dass diese frei von gesundheitsschädlichen Kontaminierungen und sonstigen durch den Gebrauch verursachten Gefahrstoffen sind, abgibt.

8.4 Soweit der Kunde als Ersterwerber Geräte von MEMMERT an Dritte weitergibt, ist er verpflichtet, diesen Dritten die oben genannten Altgeräterücknahmebedingungen von MEMMERT zur Kenntnis zu bringen und diese vertraglich zu verpflichten, für den Fall der erneuten Weitergabe den Folgeempfängern ebenfalls eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Sofern der Kunde diese Vorgaben verletzt, ist er in der Pflicht die Geräte zurückzunehmen und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. MEMMERT ist dann von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Ansprüche von MEMMERT gegen den Kunden, die aus diesen Bestimmungen resultieren, verjähren frühestens 2 Jahre nach Beendigung der Nutzung der Geräte durch diesen.

 

9. Schlussklauseln

9.1 Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen ersetzen frühere Allgemeine Geschäftsbedingungen und gehen in jedem Falle anderslautenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Abweichungen und Nebenabsprachen sind nur wirksam, wenn sie von MEMMERT schriftlich bestätigt sind. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

9.2 Bis zu einer gegenteiligen Vereinbarung gelten diese Liefer- und Zahlungsbedingungen für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr, auch soweit bei einer einzelnen Auftragserteilung im Rahmen bestehender umfangreicher, routinierter Geschäftsbeziehungen auf die Bedingungen nicht besonders Bezug genommen wird.

9.3 Erfüllungsort ist der Büchenbach.

9.4 Ausschließlicher Gerichtsstand ist 91126 Schwabach, Bayern, Deutschland.

Besteht zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat des Partners kein Vollstreckungsabkommen von Urteilen der staatlichen Gerichte, so gilt anstelle des Wortlauts von Ziffer 9.4 folgende Formulierung:

Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich aller Fragen zu seinem Bestehen, seiner Gültigkeit oder seiner Beendigung, werden durch ein Schiedsverfahren nach der Schiedsgerichtsordnung des Dubai International Arbitration Centre entschieden, die durch Verweis als in diese Klausel aufgenommen gilt.

Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt ein. Der Sitz des Schiedsverfahrens ist Dubai. Die für das Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Englisch. Das auf den Vertrag anwendbare Recht ist das materielle Recht von Bundesrepublik Deutschland.

9.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

9.6 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle von Regelungslücken.